Reichsvolksschulgesetz
Reichsvolksschulgesetz, schulpolitische Bezeichnung für das Schulgesetz von 1869, das mit zahlreichen Novellen bis 1962 in Kraft blieb. Der Begriff "Reichs..." bezog sich auf Cisleithanien, das kaiserliche Österreich ohne Ungarn. Der Gesetzentwurf wurde vom Unterrichtsministerium unter Minister Leopold Hasner von Artha vorgelegt, von beiden Häusern des Reichsrats beschlossen und von Kaiser Franz Joseph I. sanktioniert, das heißt genehmigt. Das Gesetz trug den Titel Gesetz vom 14. Mai 1869, durch welches die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen festgestellt werden.[1]
§ 2 regelte die Unabhängigkeit der Schule von der Kirche und definierte die Schule als öffentliche Anstalt, die der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich ist; § 3 erweiterte den Kreis der Lehrgegenstände der Volksschule und verteilte den Stoff so, dass jedem Unterrichtsjahr eine Schulstufe entspricht. Der Beginn der Schulpflicht wurde mit dem vollendeten sechsten, das Ende mit dem vollendeten 14. Lebensjahr festgesetzt (§§ 21 ff.); der Heranbildung der Lehrer dienten vierjährige Lehrerbildungsanstalten (§§ 26 ff.). Der Dienst an öffentlichen Schulen war als öffentliches Amt definiert und für alle Staatsbürger gleichermaßen zugänglich (§ 48). Schulorganisation: fünfjährige Volksschule und dreijährige Bürgerschule (Schülerzahl in den Klassen 40-80).
Die politischen Gegner des Gesetzes argumentierten einerseits gegen den staatlichen Zentralismus, andererseits mit den Schwierigkeit der Durchführbarkeit angesichts verbreiteter Kinderarbeit und fehlender Schulinfrastruktur. Schärfster Kritiker des Gesetzes war aber die Katholische Kirche, die die allgemeine Zugänglichkeit zum Lehramt ohne Unterschied der Konfession und den mangelnden Einfluss der Kirche auf die Lehrinhalte beklagte. Das zu entrichtende Schulgeld bildete anfänglich eine Erschwernis bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Es wurde aber schon 1870 von der Gemeinde Wien abgeschafft, 1871-1874 auch in den meisten Kronländern. Die Novelle 1883 sah Schulbesuchserleichterungen vor (de facto eine Reduzierung der Schulpflicht auf sechs Jahre).
Literatur
- Sigmund Goldberger: Das neue Volksschul-Gesetz samt den in Geltung gebliebenen Bestimmungen des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14. Mai 1869. Wien 1883
- Renate Seebauer: Zur Konzeption der Pflichtschule der Zehn- bis Vierzehnjährigen vom Reichsvolksschulgesetz bis 1945. Mit besonderer Berücksichtigung Wiens. In: Jahrbuch des Vereins für Geschichte der Stadt Wien 40 (1984)
Einzelnachweise
- ↑ Siehe RGBl. Nr. 62 / 1869.