Kanalgebühren
Für den Anschluss der Hausentwässerung an die Straßenkanäle hatte die Gemeinde Wien nach dem Gesetz vom 19. Jänner 1890 das Recht, eine sogenannte Kanaleinmündungsgebühr einzuheben, die mit 12 Gulden (24 Kronen) für jedes laufende Meter der Platz- und Straßenfronten zu bemessen war. Zusätzlich hob die Gemeinde Gebühren für die Räumung von Senkgruben und Kanälen ein. Die Räumung von Unratsanlagen (Hauskanälen, Rohrleitungen und Senkgruben) innerhalb des Wiener Gemeindegebietes wurde der Gemeinde Wien allein vorbehalten. Ausnahmen hinsichtlich Selbsträumung waren nur zulässig, wenn nachweisbar der Unrat landwirtschaftlich verwertet wurde.
Im Laufe der Zeit wurde dieses Gesetz zur Berechnung und Erhebung der Kosten für Abwasser mehrmals verändert.
Siehe auch:
- Kanal
- Kanalisation
- Kanalisation im Mittelalter
- Kanalisation von 1683 bis 1830
- Kanalisation im 19. Jahrhundert
- Kanalisation (Karten)
- Senkgruben