Leichenkammern

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Leichenkammern dienen der kurzfristigen Unterbringung von Leichnamen. Mit dem Hofdekret vom 7. März 1771 wurde verfügt, dass Verstorbene erst nach 48 Stunden begraben werden durften und bis dahin in Leichenkammern „beigesetzt" werden mussten. Für die Errichtung und Ausstattung der Leichenkammern gab es keine Vorschriften. Es bestanden Leichenkammern auf den fünf Kommunalfriedhöfen (da deren Zustand unbefriedigend war, erging am 10. September 1796 von der Niederösterreichischen Regierung eine entsprechende Instruktion) und bei Pfarren. 1865/1866 wurden hinsichtlich der Choleraleichen Sonderbestimmungen getroffen. Am 30. April 1870 wurde im Rahmen der Organisation des öffentlichen Sanitätsdiensts die Errichtung, Instandhaltung und Überwachung der Leichenkammern und Begräbnisplätze der Gemeinde übertragen. Von den damals bei den Pfarren bestehenden Beisetzkammern wurden 16 zu städtischen „Leichen-Sammelkammern" erklärt, außerdem wurden 1876/1877 in der Brigittenau und in Favoriten neue Leichenkammern errichtet. 1891 erhielt der Evangelische Matzleinsdorfer Friedhof eine eigene Leichenkammer. 1890 wurden (im Zuge der Stadterweiterung) die auf den Vorortefriedhöfen befindlichen Leichenkammern in die Verwaltung der Gemeinde Wien übernommen, 1891 beschäftigte sich der Niederösterreichische Landessanitätsrat mit der Zentralisation der Beisetzung in Leichenkammern und der Konzentrierung der Bestattungen auf dem Zentralfriedhof Die in den Bezirken 11-19 Verstorbenen waren grundsätzlich in den Friedhofsleichenkammern beizusetzen, wenn sie in einem der bestehenden Friedhöfe bestattet werden sollten. 1896 bestanden 16 Bezirksleichenkammern und 26 Friedhofsleichenkammern. Weitere Friedhöfe kamen 1904-1910 am linken Donauufer zu Wien. 1919 bestanden nur noch 12 Bezirksleichenkammern.

Literatur

  • Franz Knispel: Die Aufbahrungshalle für den evangelischen Friedhof Matzleinsdorf. Ein Beitrag zur Geschichte der Bezirksleichenkammern. In: Der österreichische Bestatter 32 (1990), insbesondere S. 196 ff.