Niederösterreichische Landtafel, Einrichtung zur Evidenthaltung der Güter, die Mitgliedern der Niederösterreichischen Landstände gehörten.
Vorläufer waren die schon 1506 nachweisbaren Gülteinlagen (Steuerbekenntnisse mit Angabe der Beschaffenheit und Einkünfte der Güter) und die in der Zentrale der landständischen Organisation schon 1513 geführten Gültbücher (nach Ständekurien und Landesvierteln gegliederte Güterverzeichnisse mit Anmerkung der Besitzer und Einkünfte sowie teilweise auch der Besitzveränderungen), die in geschlossener Reihe (1542-1788) im Niederösterreichischen Landesarchiv (Ständisches Archiv) verwahrt werden. Im Zuge ihrer Steuerreformen ordnete Maria Theresia mit Patent vom 24. November 1758 die Anlage einer Niederösterreichischen Landtafel an, in welche die in den Gültbüchern erfassten Güter übertragen wurden und die in Art eines Grundbuchs alle Besitzveränderungen und Belastungen sowie Änderungen von Größe und Beschaffenheit verzeichnete; auch sie war nach Landesvierteln gegliederte Änderungen brachte die 1848-1850 vorgenommene Grundentlastung (wodurch nur noch Dominikalgüter, das heißt solche, die nicht an Untertanen verliehen worden waren, in die Niederösterreichische Landtafel kamen). Auch nach allmählicher Auflösung der landständischen Organisation (1849-1860) blieb die Niederösterreichische Landtafel neben den allgemeinen Grundbüchern bestehen; 1876 erhielt jedes Landgut eine Einlagezahl. Die Niederösterreichische Landtafel überdauerte das Ende der Monarchie (1918), ging jedoch beim Brand des Justizpalasts (15. Juli 1927) zugrunde (damals verbrannten 761 Einlagen [40 Bände], die ältere Urkundensammlung zu den Gewähr- und Satzbüchern 1758-1876 [128 Bände], die jüngere Urkundensammlung 1876-1927, sämtliche Landesmappen [Landkarten] über 2.080 Katastralgemeinden [ca. 9.000 Mappenblätter] und viele andere Unterlagen).
Wiederherstellung nach Justizpalastbrand
Aufgrund der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nummer 2487 1927 und 301/1927 wurde die Niederösterreichische Landtafel 1927/28 wiederhergestellt. - Zu den landgräflichen Gütern in Wien-Innere Stadt gehörten Altenburger Hof (Walfischgasse 5), Dorotheerhof (Plankengasse 6, 7), Freisinger Hof (Graben 29a), Herzogenburger Hof (Annagasse 6), Lilienfelder Hof (Weihburggasse 9), Neuberger Hof (Grünangergasse 1), Seitzerhof (Tuchlauben 7) und St. Pöltener Hof (Krugerstraße 5), die Palais Althan (Seilergasse 8), Palais Auersperg (Spiegelgasse 6), Palais Breuner (Spiegelgasse 8), Liechtenstein (Bankgasse 9, Bräunerstraße 5, Herrengasse 6-8 [samt Benefiziatenhaus]), Ogilvi (Löwelstraße 6), Uhlefeld (Löwelstraße 8), Walterskirchen (Bräunerstraße 7) und Windisch-Graetz (Bankgasse 7), das Colloredo-Freihaus (Dorotheergasse 9), das Gatterburg-Freihaus (Dorotheergasse 12), das Hohenfeldsche Freihaus (Bräunerstraße 10), das Freihaus Am Gestade (Konskriptionsnummer 366) und das Weinzellersche Freihaus (Habsburgergasse 10) sowie die Häuser Judengasse 10 und 12, Minoritenplatz 2a u. 3, Rosengasse 2 und 4 sowie jene auf dem Areal des einst. Passauer Hofs. Außerhalb der Stadt waren das Freihaus auf der Wieden (4) und die Gutshöfe in Neuwaldegg und im Kahlenbergerdorf in der Niederösterreichischen Landtafel erfasst. Alle diese Objekte waren auch nach 1927 nicht in den allgemeinen Grundbüchern enthalten. Erst im Zuge der Umstellung der Grundbuchsführung auf elektronischen Datenverarbeitung (1981/1982) wurde die 1927/1928 rekonstruierte Niederösterreichische Landtafel aufgelassen; die Objekte übertrug man in die allgemeinen Grundbücher und versah sie mit neuen Einlagezahlen.
Quellen
Literatur
- Sigmund Adler: Das Gültbuch von Nieder- und Oberösterreich und seine Function in der ständischen Verfassung. In: Festschrift zum siebzigsten Geburtstage Sr. Exzellenz Dr. Joseph Unger. Überreicht von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der k.k. Universität Wien am 2. Juli 1898. Stuttgart: Cotta 1898, S. 499 ff.
- Gedenkblatt des Oberlandesgerichts Wien vom 22. August 1934, Inventar Nummer 16790 (Kopie im Bezirksgericht Wien-Innere Stadt, wo auch die 1927/1928 rekonstruierte Landtafel aufbewahrt wird)