Arbeitsvermittlung

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Aushang der k.k. Arbeitsvermittlung an Kriegsinvalide (um 1917)
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Arbeitsvertragsfreiheit bildet die Voraussetzung für Arbeitsvermittlung. Die Industrialisierung mit ihrer Trennung des Besitzes der Produktionsmittel und der Träger der Arbeitskraft sowie die Verdrängung des Naturallohns durch den Geldlohn beeinflussten die Entwicklung wesentlich. Die Anfänge der genossenschaftlichen Arbeitsvermittlung fallen in Mitteleuropa in das 14. bis 16. Jahrhundert, die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenvermittlung ins 17. und 18. Jahrhundert.

Zucht- und Arbeitshaus

1671 wurde in der Leopoldstadt zur Beschäftigung von Arbeitslosen ein Zucht- und Arbeitshaus eingerichtet. Am 15. Juli 1688 wurde eine niederösterreichische Dienstbotenordnung erlassen, nach welcher in den vier Stadtvierteln sowie in allen Vorstädten eigene geschworene Dienstvermittler, so genannte Zubringer, bestellt und vom Stadtrat mit einer entsprechenden Instruktion versehen werden sollten.[1]

Fragamt

Als sich die Institution staatlich autorisierter Gesindemäkler nicht bewährte, suchte man dieser durch ein neues System der Arbeitsvermittlung zu begegnen. Das durch Joseph I. 1707 begründete Fragamt wurde dem am 14. März 1707 begründeten Versatzamt (Dorotheum) einverleibt, die Einkünfte sollten dem Armenhausfonds zufließen. Da der Zuspruch beim Fragamt zunächst gering blieb, trennte Karl VI. am 21. April 1721 dasselbe vom Versatzamt und brachte es in einem eigenen Lokal in der Weihburggasse unter. Ab diesem Zeitpunkt wurde dort auch Arbeitsvermittlung betrieben: Die zunächst als "Negotienlisten" bezeichneten Auszüge aus den vor Ort aufliegenden Protokollen wurden im Wiener Diarium veröffentlicht und enthielten auch Stellenanzeigen; ab 1728 erfolgte die regelmäßige Publikation des dem Diarium beigelegten "Kundschaftsblätl", das somit auch eine Art von Arbeitsmarktanzeiger war. Die in den Intelligenzblättern der damaligen Zeit üblich werdenden Arbeitsmarkteinschaltungen zählen zu den ältesten Inseraten überhaupt. Die Arbeitsvermittlung konzentrierte sich allerdings auf häusliche Dienstboten. Untergebracht war das Fragamt ab 1728 in den Räumlichkeiten des Wiener Diariums im Kleinen Michaelerhaus, für die Publikation des Kundschaftsblatts hatte die Druckerfamilie Ghelen dem Versatzamt ab 1759 einen jährlichen Pachtbetrag zu zahlen.

Dienstbotenamt

1752 tauchte der Gedanke der Errichtung eines Dienstbotenamts auf, das allerdings erst mit Hofdekret vom 20. September 1788 begründet und am 1. November 1788 im Rathaus eröffnet wurde. Es stand unter der Aufsicht des Magistrats, seine Inanspruchnahme war allerdings nicht obligatorisch. Da die Nachfrage weiterhin gering und die Konkurrenz der Gesindemäkler groß war, wurde der Magistrat am 20. Jänner 1791 von der Führung des Amts enthoben. Anfang des 19. Jahrhunderts beschäftigten sich Magistrat, Polizeioberdirektion und Niederösterreichische Landesregierung mit der Problematik der Dienstboten, wobei neuerlich die Einrichtung eines Dienstbotenamts erwogen wurde; auch private Wohltätigkeitsvereine wurden tätig. 1802 wurde eine amtliche Armenuntersuchung durchgeführt.

Die am 1. Mai 1810 in Kraft getretene Dienstbotenordnung brachte die offene Arbeitsvermittlung. 1816 gelangte das Prinzip zum Durchbruch, dass die Auffindung und Vergabe von Arbeitsplätzen der eigenen Initiative des einzelnen überlassen bleiben sollte. Die Gewerbeordnung 1859 legte fest, dass zwecks Erleichterung des Auffindens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei den Genossenschaften Vormerkungen zur Einsicht aufzulegen seien. Parallel verliefen Bemühungen von Sozialreformern (beispielsweise Ausspeisungen, vgl. Rumfordsuppen, Planung für Armenwohnungen [keine Realisierung], Errichtung eines Arbeitshauses im ehemaligen Klostergebäude der Karmeliter auf der Laimgrube und andere).

Städtische Arbeitsvermittlung

Erst unter Bürgermeister Karl Lueger kam es 1898 zur Einrichtung einer städtischen Arbeitsvermittlung, die in den folgenden Jahrzehnten aufrechterhalten wurde. 1933 wurden durch die Internationale Arbeitskonferenz auf Gewinn ausgerichtete entgeltliche Arbeitsvermittlungen untersagt, nicht auf Gewinn ausgerichtete für genehmigungspflichtig erklärt. 1938 wurden die deutschen Rechtsvorschriften übernommen, die aufgrund des Reichsüberleitungsgesetzes auch nach dem Zweiten Weltkrieg in Geltung blieben (Gesellschaft über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 und Gesellschaft über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935). Sie wurden unter Berücksichtigung der Wünsche der Sozialpartner am 12. Dezember 1968 vom Nationalrat neu geregelt (Arbeitsmarktförderungsgesetz). Die bereits bestehenden Landesarbeitsämter und Arbeitsämter wurden mit der Vollziehung beauftragt.

Quellen

Literatur

Einzelnachweise

  1. Gerlinde Sanford: Wörterbuch von Berufsbezeichnungen aus dem siebzehnten Jahrhundert. Gesammelt aus den Wiener Totenprotokollen der Jahre 1648-1668 und einigen weiteren Quellen. Bern / Frankfurt am Main: Lang 1975 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 1: Deutsche Sprache und Literatur, 136), S. 161