Innung

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Innung der Goldschmiede
Daten zum Begriff
Art des Begriffs Begriffsklärung
Andere BezeichnungAndere Bezeichnung für diesen Eintrag Zeche, Zunft, Bruderschaft
Frühere Bezeichnung Einung
Nachweisbar von 1276
Nachweisbar bis
Siehe auchVerweist auf andere Objekte im Wiki  Mittelalter, Frühe Neuzeit
RessourceUrsprüngliche Ressource  Felix Czeike: Historisches Lexikon Wien
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Letzte Änderung am 13.09.2024 durch WIEN1.lanm08trj
BildnameName des Bildes WStLA Innungen U 79 1 00001.jpg
BildunterschriftInformation, die unterhalb des Bildes angezeigt werden soll Innung der Goldschmiede


Die Bedeutung des Begriffs Innung (abgeleitet von "Einung") hat sich seit dem Mittelalter gewandelt. Seit der Neuzeit bezeichnet er eine Organisation bestimmter Handwerks- und Berufsgruppen und wird synonym zu Zunft, Zeche oder Bruderschaft verwendet.

Mittelalter

Das mittelalterliche Wort „Einung" (erst in der Neuzeit zu Innung umgeformt) bedeutete soviel wie Bündnis, Verabredung, Absprache einer bestimmten Gruppe. Politisch gemeint war dies in den Treubriefen der führenden Wiener Bürger gegenüber Albrechts Innung von 1288, worin sie schwören, keine öffentlichen oder geheimen "uniones" (Einungen), "congregationes" (Versammlungen), "confoederationes" (Bündnisse) und "conspirationes" (Verschwörungen) abzuschließen; andere Bedeutung hatte "Einung" im Bereich der Handwerksorganisation.

Nach den verheerenden Stadtbränden von 1276 setzte der damalige Landesherr König Ottokar II. Přemysl die "unanimitates" (Einungen) aller Gewerbetreibenden (ausgenommen die Hausgenossen) außer Kraft und verkündete eine fünfjährige Handelsfreiheit. Im ersten Privileg Rudolfs von Habsburg vom 24. Juni 1278 wurden "uniones" (Einungen) aller Handwerker, insbesonders der Fleischhauer, Bäcker, Fischer und Hühnerhändler, verboten (Artikel 56).

Im Stadtrechtsprivileg vom 24. Juli 1340 wurde die "Aynung" aller Handwerker, insbesondere der eben erwähnten Zweige, untersagt (Artikel 64), doch sollten auch die Schneider ohne jegliche "Aynung" arbeiten (Artikel 69). Rudolf IV. verfügte am 20. Juli 1361 (Artikel 3), dass alle "Zech und Aynung" unter Bürgern, Kaufleuten, Arbeitern und Handwerkern ungültig seien, vielmehr Niederlassungs- und Gewerbefreiheit bestehe und eingewanderte Handwerker für drei Jahre von der Schatzsteuer befreit seien. Eine Beschwerde des Wiener Rats über Behinderung der Stadtfreiheit durch "Zechen und Ainungen" der Handwerker und ihre Satzungen veranlasste Rudolf IV., am 28. August 1364 alle "Zechen, Ainungen und Gesellschaften" sowie alle von den Handwerkern festgelegten "Setz" (Satzungen), Ordnungen und Gebote für ungültig zu erklären; besonders strenge Bestimmungen gegen die Fleischhacker sollten die Lebensmittelversorgung Wiens sicherstellen. Künftig sollte allein der Rat für das Erlassen gewerberechtlicher Normen zuständig sein.

Demnach war damals "Einung" im wirtschaftlichen Sinn gleichbedeutend mit Absprachen zur Beschränkung der Mitgliederzahl bodenständiger Gewerbe und zur Hochhaltung der Preise (Kartelle). Die in der älteren Literatur vertretene Meinung, es seien jeweils die Einungen (Innungen) im Sinne von Bruderschaften der einzelnen Handwerkszweige untersagt worden, trifft nicht zu; vielmehr bestanden diese Bruderschaften das ganze Mittelalter hindurch. In der Neuzeit erhielt das Wort Einung, nunmehr zu Innung umgeformt, eine neue Bedeutung (Organisation bestimmter Handwerkszweige).

Neuzeit

Um 1800 begann sich die Bezeichnung Innung allgemein als Synonym für Zunft, Zeche, Bruderschaft im Sinn des Zusammenschlusses gewerblicher Produzenten meist derselben Branche oder aus verwandten Branchengruppen einer oder mehrerer Gemeinden unter für sie geltenden behördliche Regelungen einzubürgern (entsprechend auch Begriffe wie Innungsvorsteher, Innungsversammlung). In der Gewerbeordnung 1859 wurde das Fachkorporationswesen mit der Schaffung von Genossenschaften auf eine neue Basis gestellt, die dafür ortsübliche Termini, wie Innung, Zunft, Gremium, konnten jedoch beibehalten werden. Der Ständestaat löste 1935 die Genossenschaften auf und erklärte wieder die traditionellen Bezeichnungen als allein gültig. Die noch heute in Kraft befindlichen Neuregelung von 1952 bildete schließlich Fachgruppen, die im Gewerbe Innungen und im Handel Gremien heißen.

Innungen in Wien

Folgende in Wien nachweisbare Gewerbe organisierten sich zu Innungen; die entsprechenden überlieferten Innungsbestände werden im Wiener Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt.

Bäcker in der Hasnerstraße (1949).
Fischer an der Wiener Donau (Anfang 20. Jahrhundert).
Kaffeeschankprivileg von Kaiser Leopold I. vom 16. Juli 1700.
Kaffeeschankprivileg von Kaiser Leopold I. vom 16. Juli 1700.
"Müllerinn", Kupferstich 1775
Wiener Handwerksordnungsbuch, angelegt 1450, Beginn der Einträge zu den Schneidern (1368).
"Seilerjung", Kupferstich 1775

Quellen

Literatur

  • J. E. L. Graf von Barth-Barthenheim: Allgemeine Österreichische Gewerbs- und Handelsgesetzeskunde. Wien 1819
  • Friedrich Branberger: Das Österreichische Gewerberecht. Wien: Manz 21955
  • Peter Csendes [Hg]: Die Rechtsquellen der Stadt Wien. Wien: Böhlau 1986 (Fontes rerum Austriacarum, 3/3), S. 73, S. 93, S. 121 f., S. 136
  • Felix Czeike: Das Feuerlöschwesen in Wien. Wien [u.a.]: Jugend & Volk 1962 (Wiener Schriften, 18), S. 19
  • Helmut Kretschmer: Innungen. Wien: Wiener Stadt- und Landesarchiv 1987 (Veröffentlichungen des Wiener Stadt- und Landesarchivs, Reihe A, Serie 2, Heft 2)
  • Österreichischen Staatswörterbuch. Wien 1906, Artikel "Gewerbliche Genossenschaften"
  • Johann Adolph Tomaschek: Die Rechte und Freiheiten der Stadt Wien. 2 Bände. Wien: Hölder 1877-1879 (Geschichts-Quellen der Stadt Wien), Band 1, Nummer 68, S. 158 f.
  • Heinz Zatschek: Handwerk und Gewerbe in Wien. Wien 1949, S. 12 f., S. 15 f., S. 18 f., S. 22, S. 96, S. 123, S. 174